Pflegefachkraft
Ein Leitfaden für Pflegeeinrichtungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Thema „Auszubildende aus Drittstaaten für die Pflege“: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/leitfaden-auszubildende-aus-drittstaaten-fuer-die-pflege.html
- Praxisanleitung im Prüfungsausschuss
Teilnahme der Praxisanleitung des Ausbildungsbetriebes im Prüfungsausschuss bei Abschlussprüfungen
- Problematik und aktuelle Rechtslage -
I. Hintergrund und ProblematikZum 31. März 2023 hat die erste Kohorte der generalistisch ausgebildeten Pflegefachkräfte ihre dreijährige Ausbildung beendet. Im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren wurden seitens mehrerer Ausbildungsbetriebe Probleme bezüglich der Zulassung der Auszubildenden zur Prüfung angemeldet; diese Problemanzeigen bezogen sich auf Fälle, in denen die Praxisanleitung des Ausbildungsbetriebes als Mitglied des Prüfungsausschusses z.B. wegen Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen konnte. Konkret wurde berichtet, dass der betroffene Ausbildungsbetrieb in diesen Fällen aufgefordert wurde, eine stellvertretende Praxisanleitung zu benennen; sollte dies nicht erfolgen, könne der Auszubildende nicht zur Prüfung zugelassen werden.
Somit stellt sich die Frage, wie nach der Rechtslage in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Prüfungsausschuss z.B. wegen Krankheit der Praxisanleitung des Ausbildungsbetriebes nicht vollständig besetzt ist; damit verbunden ist die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb neben der Praxisanleitung auch eine stellvertretende Praxisanleitung vorhalten muss.
II. Aktuelle Rechtslage
Nach Auskunft des Landesprüfungsamtes stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
- Gemäß § 16 Abs. 6 Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) findet die praktische Prüfung vor mindestens zwei Fachprüfern statt, von denen einer zum Zeit-punkt der Prüfung als Praxisanleitung beim Ausbildungsbetrieb bzw. in der Einrichtung, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde, tätig ist (gemäß § 7 Abs. 4 PflBG soll der Vertiefungseinsatz beim Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden).
- Bei Bedarf kann in Ausnahmefällen auch ein externer Praxisanleiter die Prüfung abnehmen, sofern dieser für den Prüfungsausschuss bestellt ist; die Praxisanleitung muss also nicht zwingend in der Einrichtung tätig sein, in welcher die praktische Prüfung stattfindet.
- Eine Pflicht des Ausbildungsbetriebes zum Vorhalten einer stellvertretenden Praxisanleitung zusätzlich zur Praxisanleitung besteht nicht.
- Berufsordnung für Pflegefachpersonen
Als ein Ergebnis der KAP Saar wurde die überarbeitete Berufsordnung auf den Weg gebracht und im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25.01.2024 veröffentlicht:
- Informationen für Anbieter externer Lernorte und ausbildungsinteressierte Betriebe
Pflegeassistenz
- Vor- und Nachbereitungszeit der Praxisanleitung in der Ausbildung zum Pflegeassistenten/ zur Pflegeassistentin
In §4 Abs. 5 des Rahmenvertrags Rahmenvertrag zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Saarland heißt es zur Praxisanleitung:
Der Träger der praktischen Ausbildung muss für mindestens 10 % der Ausbildungszeit je Einsatz eine Praxisanleitung nach § 4 Abs. 2, 3 PflAPrV sicherstellen. Darüber hinaus soll bezogen auf die 10 % der Ausbildungszeit je Einsatz ein Zeitzuschlag von 25 % für die Vor- und Nachbereitung der Praxsianleitung gewährleistet werden.
Es ist also ausdrücklich die Rede von der Vor- und Nachbereitungszeit der Praxisanleitung. Wie verhält es sich analog bei der Praxisanleitung in der Ausbildung zum Pflegeassistenten/ zur Pflegeassistentin?
Für die Ausbildung zum Pflegeassistenten/ zur Pflegeassistentin landesrechtlich bildet die „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung)“ die gesetzliche Grundlage. Dort heißt es im §4 (Praxisanleitung):
- Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegeassistentin und als Pflegeassistent heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplans.
Fazit:
Für die Pflegeassistenz fehlt eine vergleichbare Regelung die Vor- und Nachbereitungszeit der Praxisanleitung betreffend. Die Kooperationspartner können jedoch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung treffen. - Handlungsleitfaden für Ausbildungsbetriebe mit öffentlich geförderten Ausbildungen in der Pflegeassistenz zum Übergang in die generalistische Pflegeausbildung
Ausgangssituation:
Die Ausbildung soll nach der erfolgreichen Prüfung in der Pflegeassistenzausbildung in der generalistischen Pflegeausbildung fortgesetzt werden. Es gilt jedoch, den Monat September bis zum Ausbildungsbeginn 01.10. zu überbrücken. Welche Fallkonstellationen sind bei geförderten Ausbildungen zu unterscheiden und wie sollte jeweils vorgegangen werden?
- Fallkonstellation: Der Auszubildende ist von der Agentur mit Bildungsgutschein gefördert und im SGB II- oder SGB III-Bezug (Arbeitslosengeld oder „Hartz-IV-Leistungen“):
Hier muss der/die Auszubildende aktiv werden!
4 – 6 Wochen vor Beginn der generalistischen Pflegeausbildung:- Der/die Auszubildende nimmt Kontakt zum Kostenträger (Agentur oder Jobcenter) auf, der den neuen Bildungsgutschein ausstellt. Wichtig: Die Förderung mit Bildungsgutschein ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der es einen Ermessensspielraum gibt! Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
- Mit der Prüfung zur Pflegeassistenz läuft der erste Bildungsgutschein ab und der/die Leistungsberechtigte ist im Monat September ohne Beschäftigung. Er/sie bekommt in dieser Zeit die Leistungen von der Agentur oder dem Jobcenter. Ein Hinzuverdienst während des Bezugs ist möglich, muss aber angegeben werden und wird angerechnet!
- Am 01.10. beginnt er/sie dann die neue (verkürzte) Ausbildung in der generalistischen Pflegeausbildung mit Förderung über den zweiten Bildungsgutschein.
- Fallkonstellation: Der Auszubildende ist als Arbeitnehmer im Betrieb über das Qualifizierungschancengesetz gefördert (vorher „WeGebAU).
Hier muss der Betrieb aktiv werden!
4 – 6 Wochen vor Beginn der generalistischen Pflegeausbildung:- Der Ausbildungsbetrieb nimmt Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit auf, der über die weitere Förderung entscheidet. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch.
- Der/die Arbeitnehmer/in kann nach der Prüfung bis zum Start der (verkürzten)generalistischen Pflegeausbildung als Pflegeassistent/in weiterbeschäftigt werden.
- Fallkonstellation: Der Auszubildende ist von der Agentur mit Bildungsgutschein gefördert und im SGB II- oder SGB III-Bezug (Arbeitslosengeld oder „Hartz-IV-Leistungen“):
Allgemeines
- Kompensationspauschalen
Kompensationsbereich
Generalistische Pflegefachausbildung Pflegeassistenzausbildung Praxisanleiterstunde 61,72 € / Stunde 40,50 € / Stunde Übertragung der Organisation und Koordination auf die Pflegeschulen
684,27 € / Jahr 596,46 € / für die Dauer der gesamten Ausbildung