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  • Praxis­an­lei­tung im Prüfungs­aus­schuss

    Teil­nahme der Praxis­an­lei­tung des Ausbil­dungs­be­trie­bes im Prüfungs­aus­schuss bei Abschluss­prü­fun­gen

    - Proble­ma­tik und aktuelle Rechts­lage -


    I.    Hinter­grund und Proble­ma­tik

    Zum 31. März 2023 hat die erste Kohorte der gene­ra­lis­tisch ausge­bil­de­ten Pfle­ge­fach­kräfte ihre drei­jäh­rige Ausbil­dung beendet. Im Zusam­men­hang mit dem Prüfungs­ver­fah­ren wurden seitens mehrerer Ausbil­dungs­be­triebe Probleme bezüg­lich der Zulas­sung der Auszu­bil­den­den zur Prüfung ange­mel­det; diese Proble­m­an­zei­gen bezogen sich auf Fälle, in denen die Praxis­an­lei­tung des Ausbil­dungs­be­trie­bes als Mitglied des Prüfungs­aus­schus­ses z.B. wegen Krank­heit nicht an der Prüfung teil­neh­men konnte. Konkret wurde berich­tet, dass der betrof­fene Ausbil­dungs­be­trieb in diesen Fällen aufge­for­dert wurde, eine stell­ver­tre­tende Praxis­an­lei­tung zu benennen; sollte dies nicht erfolgen, könne der Auszu­bil­dende nicht zur Prüfung zuge­las­sen werden.

    Somit stellt sich die Frage, wie nach der Rechts­lage in den Fällen zu verfah­ren ist, in denen der Prüfungs­aus­schuss z.B. wegen Krank­heit der Praxis­an­lei­tung des Ausbil­dungs­be­trie­bes nicht voll­stän­dig besetzt ist; damit verbun­den ist die Frage, ob der Ausbil­dungs­be­trieb neben der Praxis­an­lei­tung auch eine stell­ver­tre­tende Praxis­an­lei­tung vorhal­ten muss.

    II.    Aktuelle Rechts­lage

    Nach Auskunft des Landes­prü­fungs­am­tes stellt sich die Rechts­lage wie folgt dar:

    1. Gemäß § 16 Abs. 6 Pfle­ge­aus­bil­dungs- und Prüfungs­ver­ord­nung (PflAPrV) findet die prak­ti­sche Prüfung vor mindes­tens zwei Fach­prü­fern statt, von denen einer zum Zeit-punkt der Prüfung als Praxis­an­lei­tung beim Ausbil­dungs­be­trieb bzw. in der Einrich­tung, in der der Vertie­fungs­ein­satz durch­ge­führt wurde, tätig ist (gemäß § 7 Abs. 4 PflBG soll der Vertie­fungs­ein­satz beim Ausbil­dungs­be­trieb durch­ge­führt werden).
    2. Bei Bedarf kann in Ausnah­me­fäl­len auch ein externer Praxis­an­lei­ter die Prüfung abnehmen, sofern dieser für den Prüfungs­aus­schuss bestellt ist; die Praxis­an­lei­tung muss also nicht zwingend in der Einrich­tung tätig sein, in welcher die prak­ti­sche Prüfung statt­fin­det.
    3. Eine Pflicht des Ausbil­dungs­be­trie­bes zum Vorhal­ten einer stell­ver­tre­ten­den Praxis­an­lei­tung zusätz­lich zur Praxis­an­lei­tung besteht nicht.
  • Berufs­ord­nung für Pfle­ge­fach­per­so­nen

    Als ein Ergebnis der KAP Saar wurde die über­a­r­bei­tete Berufs­ord­nung auf den Weg gebracht und im Amts­blatt des Saar­lan­des Teil I vom 25.01.2024 veröf­fent­licht:

  • Infor­ma­ti­o­nen für Anbieter externer Lernorte und ausbil­dungs­in­ter­es­sierte Betriebe
  • Vor- und Nach­be­rei­tungs­zeit der Praxis­an­lei­tung in der Ausbil­dung zum Pfle­ge­as­sis­ten­ten/ zur Pfle­ge­as­sis­ten­tin

    In §4 Abs. 5 des Rahmen­ver­trags Rahmen­ver­trag zur Umset­zung des Pfle­ge­be­ru­fe­ge­set­zes im Saarland heißt es zur Praxis­an­lei­tung:

    Der Träger der prak­ti­schen Ausbil­dung muss für mindes­tens 10 % der Ausbil­dungs­zeit je Einsatz eine Praxis­an­lei­tung nach § 4 Abs. 2, 3 PflAPrV sicher­stel­len. Darüber hinaus soll bezogen auf die 10 % der Ausbil­dungs­zeit je Einsatz ein Zeit­zu­schlag von 25 % für die Vor- und Nach­be­rei­tung der Prax­si­a­n­lei­tung gewähr­leis­tet werden.

    Es ist also ausdrü­ck­lich die Rede von der Vor- und Nach­be­rei­tungs­zeit der Praxis­an­lei­tung. Wie verhält es sich analog bei der Praxis­an­lei­tung in der Ausbil­dung zum Pfle­ge­as­sis­ten­ten/ zur Pfle­ge­as­sis­ten­tin?

    Für die Ausbil­dung zum Pfle­ge­as­sis­ten­ten/ zur Pfle­ge­as­sis­ten­tin landes­recht­lich bildet die „Ver­ord­nung über die Ausbil­dung und Prüfung zur Pfle­ge­as­sis­tenz (Pfle­ge­as­sis­tenz-Ausbil­dungs-und Prüfungs­ver­ord­nung)“ die gesetz­li­che Grund­lage. Dort heißt es im §4 (Praxis­an­lei­tung):

    1. Die Einrich­tun­gen der prak­ti­schen Ausbil­dung stellen die Praxis­an­lei­tung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Pfle­ge­as­sis­tenz­ge­set­zes sicher. Aufgabe der Praxis­an­lei­tung ist es, die Auszu­bil­den­den schritt­weise an die Wahr­neh­mung der beruf­li­chen Aufgaben als Pfle­ge­as­sis­ten­tin und als Pfle­ge­as­sis­tent heran­zu­füh­ren, zum Führen des Ausbil­dungs­nach­wei­ses nach § 3 Absatz 4 anzu­hal­ten und die Verbin­dung mit der Pfle­ge­schule zu halten. Die Praxis­an­lei­tung erfolgt im Umfang von mindes­tens 10 Prozent der während eines Einsat­zes zu leis­ten­den prak­ti­schen Ausbil­dungs­zeit, geplant und struk­tu­riert auf der Grund­lage des verein­bar­ten Ausbil­dungs­plans.

    Fazit: 
    Für die Pfle­ge­as­sis­tenz fehlt eine vergleich­bare Regelung die Vor- und Nach­be­rei­tungs­zeit der Praxis­an­lei­tung betref­fend. Die Koope­ra­ti­ons­part­ner können jedoch im Rahmen ihrer Vertrags­frei­heit auf frei­wil­li­ger Basis eine Verein­ba­rung treffen.

  • Hand­lungs­lei­t­fa­den für Ausbil­dungs­be­triebe mit öffent­lich geför­der­ten Ausbil­dun­gen in der Pfle­ge­as­sis­tenz zum Übergang in die gene­ra­lis­ti­sche Pfle­ge­aus­bil­dung

    Ausgangs­si­tua­tion:

    Die Ausbil­dung soll nach der erfolg­rei­chen Prüfung in der Pfle­ge­as­sis­tenz­aus­bil­dung in der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung fort­ge­setzt werden. Es gilt jedoch, den Monat Septem­ber bis zum Ausbil­dungs­be­ginn 01.10. zu über­brü­cken. Welche Fall­kon­stel­la­ti­o­nen sind bei geför­der­ten Ausbil­dun­gen zu unter­schei­den und wie sollte jeweils vorge­gan­gen werden?

    1. Fall­kon­stel­la­tion: Der Auszu­bil­dende ist von der Agentur mit Bildungs­gut­schein geför­dert und im SGB II- oder SGB III-Bezug (Arbeits­lo­sen­geld oder „Hartz-IV-Leis­tun­gen“):

      Hier muss der/die Auszu­bil­dende aktiv werden!

      4 – 6 Wochen vor Beginn der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung:
      • Der/die Auszu­bil­dende nimmt Kontakt zum Kosten­trä­ger (Agentur oder Jobcen­ter) auf, der den neuen Bildungs­gut­schein ausstellt. Wichtig: Die Förde­rung mit Bildungs­gut­schein ist immer eine Einzel­fall­ent­schei­dung, bei der es einen Ermes­sens­spiel­raum gibt! Ein Rechts­an­spruch auf die Förde­rung besteht nicht.
      • Mit der Prüfung zur Pfle­ge­as­sis­tenz läuft der erste Bildungs­gut­schein ab und der/die Leis­tungs­be­rech­tigte ist im Monat Septem­ber ohne Beschäf­ti­gung. Er/sie bekommt in dieser Zeit die Leis­tun­gen von der Agentur oder dem Jobcen­ter. Ein Hinzu­ver­dienst während des Bezugs ist möglich, muss aber ange­ge­ben werden und wird ange­rech­net!
      • Am 01.10. beginnt er/sie dann die neue (verkürzte) Ausbil­dung in der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung mit Förde­rung über den zweiten Bildungs­gut­schein.
         
    2. Fall­kon­stel­la­tion: Der Auszu­bil­dende ist als Arbeit­neh­mer im Betrieb über das Quali­fi­­zie­rungs­chan­cen­ge­setz geför­dert (vorher „WeGebAU).

      Hier muss der Betrieb aktiv werden!

      4 – 6 Wochen vor Beginn der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung:
      • Der Ausbil­dungsbetrieb nimmt Kontakt zum Arbeit­ge­ber-Service der Agentur für Arbeit auf, der über die weitere Förde­rung entschei­det. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Einzel­fall­ent­schei­dung ohne Rechts­an­spruch.
      • Der/die Arbeit­neh­mer/in kann nach der Prüfung bis zum Start der (verkürz­ten)gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung als Pfle­ge­as­sis­tent/in weiter­be­schäf­tigt werden.
  • Kompen­sa­ti­­ons­­pau­scha­len

    Kompen­sa­ti­ons­be­reich

     

    Gene­ra­lis­ti­sche Pfle­ge­fach­aus­bil­dungPfle­ge­as­sis­tenz­aus­bil­dung
    Praxis­an­lei­ter­stunde61,72 € / Stunde40,50 € / Stunde

    Über­tra­gung der Orga­ni­sa­tion und Koor­di­na­tion auf die Pfle­ge­schu­len

     

     

    684,27 € / Jahr596,46 € / für die Dauer der gesamten Ausbil­dung